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Unsere AGB´s (STAND 22.01.2022)

AGB

I. FÄLLIGKEIT DER ZAHLUNG

  • 1. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Miete mit Abschluss und Unterschrift des Mietvertrages sofort fällig.
  • 2. Die Zahlungspflicht besteht für jeden angefangenen Kalender-Tag. Eine Rückerstattung, auch eine Teilrückerstattung, ist davon ausgeschlossen, auch dann, wenn das angemietete Fahrrad vor dem vereinbarten Rückgabetag abgegeben, oder nicht genutzt wird.

II. DAS FAHRRAD UND SEINE BENUTZUNG

  • 1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des gemieteten Fahrrades an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten (bei E-Bikes Überprüfung voller Akku), mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
  • 2. Die Vermietung der Fahrräder erfolgt ausschließlich an Personen ab 18 Jahren, Kinder ab 14 Jahren dürfen in Begleitung Erwachsener E-Bikes nutzen. (Ausgenommen E-Bike Kids 26“ ab 12 Jahren) Zusätzlich muss der Mieter einen gültigen Personalausweis vorlegen.
  • 3. Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
  • 4. Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden.
  • 5. Das Fahrrad wird dem Mieter von 9:30 – 18 Uhr, bei E-Bikes bis 17:30 Uhr zur Nutzung überlassen. Eine Rückgabe nach 18 Uhr ist nicht gestattet, es sei denn es ist auf dem Mietvertrag zusätzlich angegeben. E-Bike müssen ausschließlich bis 17:30 abgegeben werden, ansonsten wird ein weiterer Miet-Tag berechnet.

III. PFLICHTEN DES MIETERS

  • 1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und das Fahrrad ausreichend gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere zur Nachtzeit, in einem verschlossenen Raum mit einem Schloss zu sichern. Zur Tageszeit muss das Fahrrad, außerhalb geschlossener Räume, mit einem Schloss und an einem festen Gegenstand (Zaun, Laterne, etc.) befestigt werden.
  • 2. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen.
  • 3. Nicht zulässig ist der Transport einer oder mehrerer zusätzlicher Personen, z.B. auf dem Gepäckträger, Überladung eines Fahrrades.
  • 4. Nicht zulässig ist das Überfahren von Hindernissen, etwa Bordsteinkanten, bei denen das Fahrrad offensichtlich einen Schaden erleiden kann.
  • 5. Nicht zulässig ist eine Zweckentfremdung der Mietobjekte (City-Bike für Downhill oder Sprünge).

IV. REPARATUR

  • 1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn die Ursache sich weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.
  • 2. Bei Defekten am Fahrrad ist vor der Reparatur in einer Fahrradwerkstatt, der Vermieter sofort zu benachrichtigen.

V. DIEBSTAHL/UNFALL

  • 1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch einen Diebstahl abhandengekommen ist. Die Fahrräder sind nicht gegen Diebstahl versichert. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.
  • 2. Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt, die Mietobjekte entsprechend zu sichern und zu bewachen, siehe Punk II. Die Mietobjekte sind mit den übergebenen Sicherungsmitteln gegen Diebstahl zu schützen. Ein Diebstahl ist unverzüglich zu melden, damit die Meldung an die Ordnungsbehörde/Polizei weiterleitet werden kann.
  • 3. Der Mieter händigt nach der Diebstahlsanzeige dem Vermieter den Fahrradschlossschlüssel, bei Anmietungen von E-Bikes, Display, E-Bike Schlüssel, den AKKU, sowie das Ladegerät aus. Können die oben genannten Sachen nicht vorgelegt werden, geht der Vermieter davon aus, dass das Fahrrad nicht ordnungsgemäß angeschlossen war und der Mieter für den Wiederbeschaffungswert aufkommen muss.

VI. HAFTUNG

  • 1. Der Mieter haftet für alle verursachten Schäden am Fahrrad, insbesondere bei Verlust des Fahrrades.
  • 2. Der Mieter haftet außerdem bei Verlust nachfolgend genannten Gegenstände: Fahrradschloss, und/oder dessen Schlüssel 20,-€. Bei Verlust vom E-Bike Display 100,-€, Akkuschloss-Schlüssel 50,-€, Akku-Ladegerät 75,-€, Akku 650,-€ und verpflichtet sich diesen Wiederbeschaffungswert unverzüglich zu begleichen.
  • 3. Der Mieter hat das Fahrrad im demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
  • 4. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
  • 5. Soweit ein Dritter dem Vermieter den Schaden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

VII. RÜCKGABE DES FAHRRADES

  • 1. Der Mieter hat das Fahrrad spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters und er haftet dafür.
  • 2. Das Fahrrad wird dem Mieter von 9:30 – 18 Uhr, bei E-Bikes bis 17:30 Uhr zur Nutzung überlassen. Eine Rückgabe nach 18 Uhr ist nicht gestattet, es sei denn es ist auf dem Mietvertrag zusätzlich angegeben. E-Bike müssen ausschließlich bis 17:30 abgegeben werden, ansonsten wird ein weiterer Miet-Tag berechnet.
  • 3. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
  • 4. Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüberhinausgehenden Schaden zu ersetzen.
  • 5. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

VIII. STORNOGEBÜHREN

  • 1. Bei Nichteinhaltung von Reservierungen werden folgende Stornogebühren fällig. Bis 30 Tage vor Verleihbeginn 50% des Verleihpreises, danach 100% des Verleihpreises. Auch bei Schlechtwetter werden die Stornogebühren fällig.

IX. ABSCHLIESSENDES

  • 1. Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
  • 2. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  • Preise, Zeiten und Angebote können jederzeit geändert werden. Für Irrtümer und Druckfehler übernehmen wir keine Haftung.

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